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VRG
CH-LU
§ 200 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - c. Kostenfreiheit und -ermässigung
Verfahrenskosten
§ 200 VRG · c. Kostenfreiheit und -ermässigung
1. Die Behörde kann, abweichend von den §§ 198 und 199, die amtlichen Kosten ermässigen oder auf die Kostenauflage verzichten, wenn die Parteien an der Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder wenn besondere Gründe, insbesondere das öffentliche Interesse an einer Abklärung der Streitfrage, dies rechtfertigen.
2. Wenn eine kostenpflichtige Partei nur teilweise unterliegt, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt.