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VRG
CH-LU
§ 20 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Beiladung a. Voraussetzungen
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Parteien
§ 20 VRG · 4. Beiladung a. Voraussetzungen
1. Beeinflusst der Entscheid voraussichtlich die Rechtsstellung eines Dritten, so kann ihn die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei oder eines Dritten durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen.
2. Beiladungsgesuche sind zu begründen.