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40 VRG CH-LU

§ 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. Behörden, Instanzen

Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
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§ 2 VRG · b. Behörden, Instanzen

1. Als Behörden oder Instanzen bezeichnet das Gesetz alle mit hoheitlicher Wirkung handelnden Organe der Gemeinwesen.

2. Die Organe privatrechtlicher Organisationen gelten als Behörden oder Instanzen, soweit sie nach diesem Gesetz Entscheide zu treffen haben.

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