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40 VRG CH-LU

§ 199 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. Kostenpflicht der Gemeinwesen

Verfahrenskosten
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§ 199 VRG · b. Kostenpflicht der Gemeinwesen

1. Die kantonalen Instanzen belasten den Kanton und seine Behörden mit keinen amtlichen Kosten.

2. Den Gemeinden und andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen werden von kantonalen Instanzen nach § 198 amtliche Kosten auferlegt, wenn sie unter eigenem Namen oder durch eine Behörde in einem Rechtsmittelverfahren als Partei beteiligt und am Rechtsstreit wirtschaftlich interessiert sind.

3. Im übrigen können die kantonalen Rechtsmittelinstanzen den Gemeinden und andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen amtliche Kosten auferlegen, wenn ihren Behörden grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen.

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