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VRG
CH-LU
§ 198 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Amtliche Kosten a. Grundsätze der Verlegung
Verfahrenskosten
§ 198 VRG · 5. Amtliche Kosten a. Grundsätze der Verlegung
1. Die Partei hat, unter Vorbehalt der §§ 199 und 200, die amtlichen Kosten zu tragen
a. im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, wenn sie den Entscheid in ihrem eigenen Interesse oder durch ihr Verhalten veranlasst hat;
b. im Einspracheverfahren, wenn sie mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben hat;
c. im Rechtsmittelverfahren, wenn sie unterliegt oder auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde.
2. Der Rückzug einer Rechtsvorkehr wird ihrer Abweisung gleichgestellt.
3. Wer durch pflichtwidriges Verhalten im Verfahren, verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln oder sonst wie unnötige Kosten verursacht, hat diese zu bezahlen.