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VRG
CH-LU
§ 197 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Kostenentscheid
Verfahrenskosten
§ 197 VRG · 4. Kostenentscheid
1. Die Behörde setzt im Rechtsspruch ihres Entscheides zulasten der pflichtigen Parteien oder Gemeinwesen die Verfahrenskosten fest. Diese können pauschal festgesetzt werden.
2. Wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid aufhebt oder ändert, kann sie die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren neu festsetzen und verlegen.