40
VRG
CH-LU
§ 196 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. für Beweiskosten
Verfahrenskosten
§ 196 VRG · b. für Beweiskosten
1. Die Behörde kann von der interessierten Partei, die im Falle eines ihr ungünstigen Entscheides voraussichtlich kostenpflichtig würde, für kostspielige Beweisvorkehren, namentlich Gutachten, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
2. Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet, ist die Beweisvorkehr nur durchzuführen, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.