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VRG
CH-LU
§ 195 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Kostenvorschüsse a. für amtliche Kosten
Verfahrenskosten
§ 195 VRG · 3. Kostenvorschüsse a. für amtliche Kosten
1. Die Behörde kann von der Partei, die ein Verfahren einleitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen.
2. Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet und das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen ist, braucht die Behörde auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten.