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VRG
CH-LU
§ 193 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Begriff
Verfahrenskosten
§ 193 VRG · 1. Begriff
1. Die Verfahrenskosten bestehen aus den amtlichen Kosten und den Parteientschädigungen.
2. Die amtlichen Kosten bestehen aus den Gebühren für die behördliche Tätigkeit (Spruchgebühren, Schreibgebühren usw.), den Beweiskosten und andern Barauslagen der Behörde.
3. Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und das notwendige Erscheinen der Parteien vor Behörden und Sachverständigen.