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VRG
CH-LU
§ 192 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Urteil
Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtliche Prüfung von Erlassen
§ 192 VRG · 5. Urteil
1. Wenn ein angefochtener Rechtssatz verfassungs- oder gesetzwidrig ist oder sonstwie einem übergeordneten Rechtssatz widerspricht, hebt ihn das Kantonsgericht auf; es veröffentlicht die Aufhebung im Kantonsblatt.
2. Die Aufhebung eines Rechtssatzes wird mit der Veröffentlichung des Urteils allgemein verbindlich.