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VRG
CH-LU
§ 19 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Verfahrensfähigkeit
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Parteien
§ 19 VRG · 3. Verfahrensfähigkeit
1. Die Partei kann in Verwaltungssachen selbständig handeln, wenn ihr für den Gegenstand des Verfahrens nach privatem oder öffentlichem Recht die Handlungsfähigkeit zusteht.
2. Soweit die Partei nicht verfahrensfähig ist, handelt für sie ihr gesetzlicher Vertreter.