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VRG
CH-LU
§ 189 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Antragsrecht
Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtliche Prüfung von Erlassen
§ 189 VRG · 2. Antragsrecht
1. Den Prüfungsantrag können stellen
a. jedermann, dessen schutzwürdige Interessen in absehbarer Zeit durch die Anwendung der angefochtenen Rechtssätze verletzt werden können;
b. die obersten Verwaltungsbehörden der Gemeinwesen (§ 1), wenn der Vollzug des Erlasses zu ihrem Geschäftsbereich gehört oder schutzwürdige Interessen ihres Gemeinwesens beeinträchtigen könnte.