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40 VRG CH-LU

§ 189 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Antragsrecht

Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtliche Prüfung von Erlassen
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§ 189 VRG · 2. Antragsrecht

1. Den Prüfungsantrag können stellen

a. jedermann, dessen schutzwürdige Interessen in absehbarer Zeit durch die Anwendung der angefochtenen Rechtssätze verletzt werden können;

b. die obersten Verwaltungsbehörden der Gemeinwesen (§ 1), wenn der Vollzug des Erlasses zu ihrem Geschäftsbereich gehört oder schutzwürdige Interessen ihres Gemeinwesens beeinträchtigen könnte.

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