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VRG
CH-LU
§ 188 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Grundsatz
Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtliche Prüfung von Erlassen
§ 188 VRG · 1. Grundsatz
1. Das Kantonsgericht prüft auf Antrag, ob bestimmte Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts in Erlassen der Gemeinwesen (§ 1) verfassungs- oder gesetzwidrig sind oder sonstwie einem übergeordneten Rechtssatz widersprechen.
2. Ausgenommen von dieser Prüfung sind
a. * die Kantonsverfassung, die kantonalen Gesetze und die Dekrete,
b. Erlasse der Landeskirchen und ihrer nachgeordneten Gemeinwesen, wenn der Streitgegenstand ausschliesslich das eigene Recht der Landeskirchen oder ihrer nachgeordneten Gemeinwesen betrifft.