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40 VRG CH-LU

§ 188 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Grundsatz

Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtliche Prüfung von Erlassen
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§ 188 VRG · 1. Grundsatz

1. Das Kantonsgericht prüft auf Antrag, ob bestimmte Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts in Erlassen der Gemeinwesen (§ 1) verfassungs- oder gesetzwidrig sind oder sonstwie einem übergeordneten Rechtssatz widersprechen.

2. Ausgenommen von dieser Prüfung sind

a. * die Kantonsverfassung, die kantonalen Gesetze und die Dekrete,

b. Erlasse der Landeskirchen und ihrer nachgeordneten Gemeinwesen, wenn der Streitgegenstand ausschliesslich das eigene Recht der Landeskirchen oder ihrer nachgeordneten Gemeinwesen betrifft.

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