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VRG
CH-LU
§ 186 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 7. Erledigung
Rechtsschutz - Aufsichtsbeschwerde und aufsichtsrechtliche Anzeige
§ 186 VRG · 7. Erledigung
1. Die Beschwerdeinstanz erledigt die Aufsichtsbeschwerde in einem raschen Verfahren durch Entscheid.
2. Wenn sich die Aufsichtsbeschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist, holt die Beschwerdeinstanz die Vernehmlassung des Beschwerdebeklagten ein und klärt den Sachverhalt ab.
3. Die Beschwerdeinstanz trifft die erforderlichen Massnahmen. Sie kann angefochtene Amtshandlungen ändern oder aufheben.
4. Wird mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Aufsichtsbeschwerde erhoben, können der beschwerdeführenden Person die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.