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40 VRG CH-LU

§ 184 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Beschwerdefrist

Rechtsschutz - Aufsichtsbeschwerde und aufsichtsrechtliche Anzeige
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§ 184 VRG · 5. Beschwerdefrist

1. Die Aufsichtsbeschwerde ist einzureichen

a. wegen ungebührlicher Behandlung in einem Verfahren innert 20 Tagen seit Kenntnis des Sachverhalts (§ 180 Abs. 2a);

b. in den andern Fällen innert nützlicher Frist (§ 180 Abs. 2b-d).

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