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VRG
CH-LU
§ 183 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Beschwerdeinstanzen
Rechtsschutz - Aufsichtsbeschwerde und aufsichtsrechtliche Anzeige
§ 183 VRG · 4. Beschwerdeinstanzen
1. Beschwerdeinstanzen sind
a. * das Departement, dessen Aufgabenbereich die Sache zugeordnet ist, bei Aufsichtsbeschwerden gegen die Gemeindebehörden, unter Vorbehalt von Unterabsatz b;
b. * die Kollegialbehörden bei Aufsichtsbeschwerden gegen ihre Mitglieder;
c. die entscheidende Behörde bei Aufsichtsbeschwerden gegen ihre instruierende Instanz;
cbis. * die Dienststellenleiter der kantonalen Verwaltung bei Aufsichtsbeschwerden gegen unterstellte Angestellte,
d. in den übrigen Fällen die vorgesetzte Behörde.
2. Vorbehalten bleiben Vorschriften, die eine andere Behörde als Beschwerdeinstanz bezeichnen.