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40 VRG CH-LU

§ 183 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Beschwerdeinstanzen

Rechtsschutz - Aufsichtsbeschwerde und aufsichtsrechtliche Anzeige
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§ 183 VRG · 4. Beschwerdeinstanzen

1. Beschwerdeinstanzen sind

a. * das Departement, dessen Aufgabenbereich die Sache zugeordnet ist, bei Aufsichtsbeschwerden gegen die Gemeindebehörden, unter Vorbehalt von Unterabsatz b;

b. * die Kollegialbehörden bei Aufsichtsbeschwerden gegen ihre Mitglieder;

c. die entscheidende Behörde bei Aufsichtsbeschwerden gegen ihre instruierende Instanz;

cbis. * die Dienststellenleiter der kantonalen Verwaltung bei Aufsichtsbeschwerden gegen unterstellte Angestellte,

d. in den übrigen Fällen die vorgesetzte Behörde.

2. Vorbehalten bleiben Vorschriften, die eine andere Behörde als Beschwerdeinstanz bezeichnen.

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