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VRG
CH-LU
§ 182 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Beschwerderecht
Rechtsschutz - Aufsichtsbeschwerde und aufsichtsrechtliche Anzeige
§ 182 VRG · 3. Beschwerderecht
1. Zur Aufsichtsbeschwerde ist berechtigt, wer dartut, dass das gerügte Verhalten seine persönlichen, schützenswerten Interessen beeinträchtigt.