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VRG
CH-LU
§ 180 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Anfechtbares Verhalten
Rechtsschutz - Aufsichtsbeschwerde und aufsichtsrechtliche Anzeige
§ 180 VRG · 1. Anfechtbares Verhalten
1. Die Aufsichtsbeschwerde ist zulässig gegen diesem Gesetz unterstellte Angestellte, Behördenmitglieder und Behörden, ausgenommen Regierungsrat und Kantonsgericht als Gesamtbehörden.
2. Mit der Aufsichtsbeschwerde können gerügt werden
a. ungebührliche Behandlung in einem Verfahren;
b. unberechtigtes Verweigern oder Verzögerung einer Amtshandlung;
c. ungebührliche Behandlung in einem Anstaltsverhältnis;
d. ungebührliche Behandlung bei Massnahmen der Polizei.
3. Vorbehalten bleiben ergänzende Vorschriften über das Beschwerderecht in Anstaltsverhältnissen.