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VRG
CH-LU
§ 18 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Parteifähigkeit
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Parteien
§ 18 VRG · 2. Parteifähigkeit
1. Parteifähig ist, wer nach privatem oder öffentlichem Recht unter eigenem Namen Rechte und Pflichten haben kann.
2. Behörden sind parteifähig, soweit ein Rechtssatz sie ermächtigt, unter eigenem Namen ein Rechtsmittel oder eine Klage einzureichen.