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VRG
CH-LU
§ 179 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Revisionsentscheid
Rechtsschutz - Revision
§ 179 VRG · 5. Revisionsentscheid
1. Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt die Revisionsinstanz den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet neu über die Sache.
2. Wenn die Revisionsinstanz einen Rechtsmittelentscheid aufhebt, kann sie die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen.