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40 VRG CH-LU

§ 178 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Einstellung oder Aufschub des Vollzuges

Rechtsschutz - Revision
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§ 178 VRG · 4. Einstellung oder Aufschub des Vollzuges

1. Die Revisionsinstanz kann den Vollzug des angefochtenen Entscheides einstellen oder aufschieben.

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