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VRG
CH-LU
§ 178 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Einstellung oder Aufschub des Vollzuges
Rechtsschutz - Revision
§ 178 VRG · 4. Einstellung oder Aufschub des Vollzuges
1. Die Revisionsinstanz kann den Vollzug des angefochtenen Entscheides einstellen oder aufschieben.