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VRG
CH-LU
§ 177 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Frist
Rechtsschutz - Revision
§ 177 VRG · 3. Frist
1. Das Revisionsgesuch ist innert folgender Fristen einzureichen
a. im Falle von § 174 innert 90 Tagen, seit der Gesuchsteller vom Abschluss des Strafverfahrens Kenntnis erhalten hat, jedoch spätestens innert 10 Jahren seit Zustellung des Entscheides. Falls kein Strafverfahren möglich ist, beginnt die Frist von 90 Tagen zu laufen, sobald der Gesuchsteller in der Lage ist, das Revisionsgesuch zu begründen;
b. im Falle von § 175 innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, jedoch spätestens innert 10 Jahren seit Zustellung des Entscheides.