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VRG
CH-LU
§ 176 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Revisionsgesuch
Rechtsschutz - Revision
§ 176 VRG · 2. Revisionsgesuch
1. Zur Einreichung eines Revisionsgesuches sind die Parteien und die Vorinstanz berechtigt.
2. Im Revisionsgesuch sind namentlich der Revisionsgrund und die rechtzeitige Einreichung darzutun und die Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheides zu stellen.