40
VRG
CH-LU
§ 175 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. Neue Tatsachen und Beweismittel
Rechtsschutz - Revision
§ 175 VRG · b. Neue Tatsachen und Beweismittel
1. Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Entscheid auf Gesuch hin in Revision, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden.
2. Der Gesuchsteller hat glaubhaft zu machen, dass er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen, oder dass er dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat.