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VRG
CH-LU
§ 174 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Voraussetzungen a. Strafbare Handlung
Rechtsschutz - Revision
§ 174 VRG · 1. Voraussetzungen a. Strafbare Handlung
1. Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Entscheid auf Gesuch hin oder von Amtes wegen in Revision, wenn sich aus einem Strafverfahren ergibt, dass ein Verbrechen oder Vergehen ihn beeinflusst hat.
2. Die Verurteilung des Täters ist zum Nachweis des Revisionsgrundes nicht erforderlich. Ist ein Strafverfahren nicht möglich, so kann der Revisionsgrund auch anderweitig nachgewiesen werden.