Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40 VRG CH-LU

§ 170 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 9. Schlussverhandlung

Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtliche Klage
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (229 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 170 VRG · 9. Schlussverhandlung

1. Das Kantonsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Schlussverhandlung an, wenn eine solche zweckmässig erscheint.

2. An der Schlussverhandlung hat jede Partei Anrecht auf einen Vortrag. Das Kantonsgericht kann den Parteien einen zweiten gestatten.

← § 169 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Begriffe a. Gemeinwesen[[1]](#articletitle_text_fn_615543_2_1_c) § 171 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →