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VRG
CH-LU
§ 170 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 9. Schlussverhandlung
Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtliche Klage
§ 170 VRG · 9. Schlussverhandlung
1. Das Kantonsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Schlussverhandlung an, wenn eine solche zweckmässig erscheint.
2. An der Schlussverhandlung hat jede Partei Anrecht auf einen Vortrag. Das Kantonsgericht kann den Parteien einen zweiten gestatten.