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VRG
CH-LU
§ 168 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 7. Widerklage
Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtliche Klage
§ 168 VRG · 7. Widerklage
1. Mit der Widerklage kann der Beklagte gegen den Kläger Ansprüche geltend machen, die nach § 162 Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Klage bilden können; sie müssen ferner mit einem eingeklagten Anspruch rechtlich zusammenhängen oder sich mit ihm verrechnen lassen.
2. Wenn sich die Widerklage nicht sofort als unzulässig erweist, erhält der Kläger Gelegenheit zur Antwort.
3. Die Widerklage bleibt bestehen, auch wenn die Klage dahinfällt.