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40 VRG CH-LU

§ 167 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 6. Antwortschrift

Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtliche Klage
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§ 167 VRG · 6. Antwortschrift

1. Die Antwortschrift soll enthalten

a. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;

b. die Anträge zur Sache;

c. allfällige Einwendungen gegen die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Klage;

d. eine allfällige Widerklage;

e. die Stellungnahme zu den tatsächlichen Anbringen des Klägers und eine knappe Darstellung des Sachverhalts zur Begründung der eigenen Anträge;

f. die Angabe der Beweismittel für die einzelnen Tatsachen;

g. das Datum und die Unterschrift des Verfassers.

2. Der Antwortschrift hat der Beklagte, soweit in seinem Besitz, die Beweisurkunden (§ 62) beizulegen.

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