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VRG
CH-LU
§ 167 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 6. Antwortschrift
Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtliche Klage
§ 167 VRG · 6. Antwortschrift
1. Die Antwortschrift soll enthalten
a. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;
b. die Anträge zur Sache;
c. allfällige Einwendungen gegen die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Klage;
d. eine allfällige Widerklage;
e. die Stellungnahme zu den tatsächlichen Anbringen des Klägers und eine knappe Darstellung des Sachverhalts zur Begründung der eigenen Anträge;
f. die Angabe der Beweismittel für die einzelnen Tatsachen;
g. das Datum und die Unterschrift des Verfassers.
2. Der Antwortschrift hat der Beklagte, soweit in seinem Besitz, die Beweisurkunden (§ 62) beizulegen.