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40 VRG CH-LU

§ 166 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Klageschrift

Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtliche Klage
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§ 166 VRG · 5. Klageschrift

1. Die Klageschrift soll enthalten

a. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;

b. die Klageanträge;

c. die Angaben, die für die Zuständigkeit des Kantonsgerichtes erheblich sind;

d. eine kurz gefasste Darstellung des Sachverhalts;

e. die Angabe der Beweismittel für die einzelnen Tatsachen;

f. das Datum und die Unterschrift des Verfassers.

2. Der Klageschrift hat der Kläger, soweit in seinem Besitz, folgende Urkunden beizulegen

a. Beweisurkunden (§ 62);

b. Kopie der Anzeige des Klägers an den Beklagten (§ 164);

c. allfällige Stellungnahme des Beklagten (§ 164).

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