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VRG
CH-LU
§ 166 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Klageschrift
Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtliche Klage
§ 166 VRG · 5. Klageschrift
1. Die Klageschrift soll enthalten
a. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;
b. die Klageanträge;
c. die Angaben, die für die Zuständigkeit des Kantonsgerichtes erheblich sind;
d. eine kurz gefasste Darstellung des Sachverhalts;
e. die Angabe der Beweismittel für die einzelnen Tatsachen;
f. das Datum und die Unterschrift des Verfassers.
2. Der Klageschrift hat der Kläger, soweit in seinem Besitz, folgende Urkunden beizulegen
a. Beweisurkunden (§ 62);
b. Kopie der Anzeige des Klägers an den Beklagten (§ 164);
c. allfällige Stellungnahme des Beklagten (§ 164).