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VRG
CH-LU
§ 164 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Anzeige der Klagebegehren
Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtliche Klage
§ 164 VRG · 3. Anzeige der Klagebegehren
1. Bevor der Kläger eine Klage einreicht, soll er dem Beklagten die Klagebegehren und die Gründe mitteilen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumen.