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VRG
CH-LU
§ 163 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Unzulässigkeit
Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtliche Klage
§ 163 VRG · 2. Unzulässigkeit
1. Die verwaltungsgerichtliche Klage ist unzulässig, wenn nach der Rechtsordnung eine Verwaltungsbehörde oder ein anderes Gericht zuständig ist, über die Streitsache zu entscheiden.