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VRG
CH-LU
§ 160 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Pensionsstreitsachen
Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtsbeschwerde - Unbeschränkte Überprüfung
§ 160 VRG · 4. Pensionsstreitsachen
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide der öffentlich-rechtlichen Pensionskassen der Gemeinwesen, welche die Rechtsstellung ihrer Mitglieder, namentlich ihre Beiträge und Pensionen, betreffen und nicht an eine Verwaltungsinstanz weiterziehbar sind.
2. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.