§ 16 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Entscheid
§ 16 VRG · 3. Entscheid
1. Ist der Ausstand streitig, so entscheidet
a. die Kollegialbehörde in Ausstandsfällen ihrer Mitglieder, wobei die Betroffenen in Ausstand treten;
b. * der Departementsvorsteher in Ausstandsfällen von Angestellten seines Departements;
c. im übrigen die vorgesetzte Behörde.
2. Die Behörde entscheidet auch, ob Amtshandlungen des Ausstandspflichtigen zu wiederholen sind, und bezeichnet nötigenfalls einen ausserordentlichen Stellvertreter.
3. Sollten sich so viele Mitglieder und Ersatzleute im Ausstand befinden, dass die Kollegialbehörde nicht mehr beschlussfähig ist, so entscheidet über den streitigen Ausstand
a. * an Stelle von Gemeindebehörden das Justiz- und Sicherheitsdepartement;
b. * an Stelle des Regierungsrates das Kantonsgericht;
c. * an Stelle des Kantonsgerichtes die von dessen Präsidenten durch das Los aus den Abteilungspräsidenten der erstinstanzlichen Gerichte bestellten ausserordentlichen Richter;
d. im übrigen die vorgesetzte Behörde.