Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40 VRG CH-LU

§ 16 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Entscheid

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Behörden - Ausstand
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (229 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 VRG · 3. Entscheid

1. Ist der Ausstand streitig, so entscheidet

a. die Kollegialbehörde in Ausstandsfällen ihrer Mitglieder, wobei die Betroffenen in Ausstand treten;

b. * der Departementsvorsteher in Ausstandsfällen von Angestellten seines Departements;

c. im übrigen die vorgesetzte Behörde.

2. Die Behörde entscheidet auch, ob Amtshandlungen des Ausstandspflichtigen zu wiederholen sind, und bezeichnet nötigenfalls einen ausserordentlichen Stellvertreter.

3. Sollten sich so viele Mitglieder und Ersatzleute im Ausstand befinden, dass die Kollegialbehörde nicht mehr beschlussfähig ist, so entscheidet über den streitigen Ausstand

a. * an Stelle von Gemeindebehörden das Justiz- und Sicherheitsdepartement;

b. * an Stelle des Regierungsrates das Kantonsgericht;

c. * an Stelle des Kantonsgerichtes die von dessen Präsidenten durch das Los aus den Abteilungspräsidenten der erstinstanzlichen Gerichte bestellten ausserordentlichen Richter;

d. im übrigen die vorgesetzte Behörde.

← § 15 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Begriffe a. Gemeinwesen[[1]](#articletitle_text_fn_615543_2_1_c) § 17 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →