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VRG
CH-LU
§ 156 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Ermessenskontrolle
Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtsbeschwerde - Unbeschränkte Überprüfung
§ 156 VRG · 1. Ermessenskontrolle
1. Soweit dieses Gesetz oder andere Erlasse es vorsehen, kann der Beschwerdeführer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die unrichtige Handhabung des Ermessens rügen.
2. In Beschwerdefällen mit Ermessenskontrolle gelten an Stelle der §§ 152-155 die §§ 144-147.