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VRG
CH-LU
§ 154 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Neue Anträge und Tatsachen
Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtsbeschwerde - Beschränkte Überprüfung
§ 154 VRG · 3. Neue Anträge und Tatsachen
1. Die Parteien können die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern.
2. Sie können neue Tatsachen und Beweismittel unterbreiten.