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VRG
CH-LU
§ 153 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Massgebende Verhältnisse
Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtsbeschwerde - Beschränkte Überprüfung
§ 153 VRG · 2. Massgebende Verhältnisse
1. Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend.