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VRG
CH-LU
§ 150 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. nach dem Inhalt des Entscheides
Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtsbeschwerde - Beschwerdefälle
§ 150 VRG · b. nach dem Inhalt des Entscheides
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Entscheide folgenden Inhalts
a. Genehmigung von Erlassen, Volksabstimmungen und behördlichen Beschlüssen;
b. Erledigung von Aufsichtsbeschwerden.
2. Vorbehalten bleiben weitere Gesetzesvorschriften, welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliessen.