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40 VRG CH-LU

§ 150 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. nach dem Inhalt des Entscheides

Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtsbeschwerde - Beschwerdefälle
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§ 150 VRG · b. nach dem Inhalt des Entscheides

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Entscheide folgenden Inhalts

a. Genehmigung von Erlassen, Volksabstimmungen und behördlichen Beschlüssen;

b. Erledigung von Aufsichtsbeschwerden.

2. Vorbehalten bleiben weitere Gesetzesvorschriften, welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliessen.

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