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VRG
CH-LU
§ 15 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Anzeigen, Gesuche
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Behörden - Ausstand
§ 15 VRG · 2. Anzeigen, Gesuche
1. Amtspersonen, auf die ein Ausstandsgrund zutrifft, melden ihn sofort nach Entstehen oder Bekanntwerden der nach § 16 zuständigen Instanz. Einzelbehörden können die Sache statt dessen ihrem Stellvertreter überweisen; dieser teilt die Übernahme den Parteien mit.
2. Will eine Partei den Ausstand einer Amtsperson verlangen, so hat sie bei der in der Sache zuständigen Behörde sofort nach Bekanntwerden oder Entstehen des Ausstandsgrundes ein begründetes Gesuch zu stellen.
3. Amtspersonen, die ihre Ausstandspflicht verspätet melden, und Parteien, die ein Ausstandsgesuch verspätet einreichen, können in die dadurch entstandenen Kosten verfällt werden.