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VRG
CH-LU
§ 148 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Anfechtbare Entscheide
Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtsbeschwerde - Beschwerdefälle
§ 148 VRG · 1. Anfechtbare Entscheide
1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Kantonsgericht angefochten werden
a. * Entscheide, die mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden können und Bundesrecht anwenden;
b. Entscheide des Regierungsrates, soweit die Rechtsordnung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ausschliesst;
c. Entscheide der Departemente, soweit nicht die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig ist oder soweit nicht die Rechtsordnung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesst;
d. Entscheide anderer Behörden in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Fällen.