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40 VRG CH-LU

§ 148 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Anfechtbare Entscheide

Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtsbeschwerde - Beschwerdefälle
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§ 148 VRG · 1. Anfechtbare Entscheide

1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Kantonsgericht angefochten werden

a. * Entscheide, die mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden können und Bundesrecht anwenden;

b. Entscheide des Regierungsrates, soweit die Rechtsordnung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ausschliesst;

c. Entscheide der Departemente, soweit nicht die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig ist oder soweit nicht die Rechtsordnung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesst;

d. Entscheide anderer Behörden in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Fällen.

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