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VRG
CH-LU
§ 147 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 6. Keine Bindung an Parteianträge
Rechtsschutz - Verwaltungsbeschwerde
§ 147 VRG · 6. Keine Bindung an Parteianträge
1. Die Beschwerdeinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern.