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40 VRG CH-LU

§ 147 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 6. Keine Bindung an Parteianträge

Rechtsschutz - Verwaltungsbeschwerde
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§ 147 VRG · 6. Keine Bindung an Parteianträge

1. Die Beschwerdeinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern.

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