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VRG
CH-LU
§ 146 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Massgebende Verhältnisse
Rechtsschutz - Verwaltungsbeschwerde
§ 146 VRG · 5. Massgebende Verhältnisse
1. Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend.