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40 VRG CH-LU

§ 145 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Neue Tatsachen und Anträge

Rechtsschutz - Verwaltungsbeschwerde
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§ 145 VRG · 4. Neue Tatsachen und Anträge

1. Im Beschwerdeverfahren können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und neue Anträge stellen.

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