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VRG
CH-LU
§ 145 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Neue Tatsachen und Anträge
Rechtsschutz - Verwaltungsbeschwerde
§ 145 VRG · 4. Neue Tatsachen und Anträge
1. Im Beschwerdeverfahren können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und neue Anträge stellen.