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40 VRG CH-LU

§ 144 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Beschwerdegründe

Rechtsschutz - Verwaltungsbeschwerde
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§ 144 VRG · 3. Beschwerdegründe

1. Der Beschwerdeführer kann mit der Verwaltungsbeschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des Verfahrens rügen, nämlich

a. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;

b. unrichtige Rechtsanwendung;

c. unrichtige Handhabung des Ermessens.

2. In Sachen aus dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde oder eines andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesens (§ 1 Abs. 1d) kann der Beschwerdeführer vor der kantonalen Beschwerdeinstanz die Handhabung des Ermessens nicht rügen, ausgenommen Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens.

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