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VRG
CH-LU
§ 144 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Beschwerdegründe
Rechtsschutz - Verwaltungsbeschwerde
§ 144 VRG · 3. Beschwerdegründe
1. Der Beschwerdeführer kann mit der Verwaltungsbeschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des Verfahrens rügen, nämlich
a. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
b. unrichtige Rechtsanwendung;
c. unrichtige Handhabung des Ermessens.
2. In Sachen aus dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde oder eines andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesens (§ 1 Abs. 1d) kann der Beschwerdeführer vor der kantonalen Beschwerdeinstanz die Handhabung des Ermessens nicht rügen, ausgenommen Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens.