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40 VRG CH-LU

§ 143 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Unzulässigkeit

Rechtsschutz - Verwaltungsbeschwerde
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§ 143 VRG · 2. Unzulässigkeit

1. Die Verwaltungsbeschwerde ist unzulässig

a. wenn der Entscheid nach besonderer Vorschrift endgültig ist;

b. wenn gegen den Entscheid die Einsprache zulässig ist;

c. wenn gemäss § 148 Unterabsatz a die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist oder sich der Entscheid nach besonderer Vorschrift beim Kantonsgericht oder bei einer Bundesbehörde anfechten lässt.

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