Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40 VRG CH-LU

§ 142 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Anfechtbare Entscheide, Beschwerdeinstanzen

Rechtsschutz - Verwaltungsbeschwerde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (229 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 142 VRG · 1. Anfechtbare Entscheide, Beschwerdeinstanzen

1. Mit Verwaltungsbeschwerde können angefochten werden

a. * ...

b. * Entscheide von Verwaltungsinstanzen von Gemeinden und andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen (§ 6 Abs. 1b-d) sowie von unteren Instanzen der kantonalen Verwaltung, ausgenommen die Departemente (§ 6 Abs. 1a): beim sachlich zuständigen Departement;

c. Einsprachentscheide und erstinstanzliche Entscheide der Departemente: beim Regierungsrat.

2. Vorbehalten bleiben Vorschriften, die eine andere Behörde als Beschwerdeinstanz bezeichnen.

← § 141a VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Begriffe a. Gemeinwesen[[1]](#articletitle_text_fn_615543_2_1_c) § 143 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →