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VRG
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§ 142 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Anfechtbare Entscheide, Beschwerdeinstanzen
Rechtsschutz - Verwaltungsbeschwerde
§ 142 VRG · 1. Anfechtbare Entscheide, Beschwerdeinstanzen
1. Mit Verwaltungsbeschwerde können angefochten werden
a. * ...
b. * Entscheide von Verwaltungsinstanzen von Gemeinden und andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen (§ 6 Abs. 1b-d) sowie von unteren Instanzen der kantonalen Verwaltung, ausgenommen die Departemente (§ 6 Abs. 1a): beim sachlich zuständigen Departement;
c. Einsprachentscheide und erstinstanzliche Entscheide der Departemente: beim Regierungsrat.
2. Vorbehalten bleiben Vorschriften, die eine andere Behörde als Beschwerdeinstanz bezeichnen.