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VRG
CH-LU
§ 141a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 15. Veröffentlichung und Zugang zu Rechtsmittelentscheiden
Rechtsschutz - Rechtsmittelverfahren
§ 141a VRG · 15. Veröffentlichung und Zugang zu Rechtsmittelentscheiden
1. Bei der Veröffentlichung von Rechtsmittelentscheiden und der Gewährung des Zugangs zu Rechtsmittelentscheiden ist dem Persönlichkeits- und Datenschutz insbesondere durch Unkenntlichmachen der Namen der Parteien Rechnung zu tragen.