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40 VRG CH-LU

§ 141a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 15. Veröffentlichung und Zugang zu Rechtsmittelentscheiden

Rechtsschutz - Rechtsmittelverfahren
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§ 141a VRG · 15. Veröffentlichung und Zugang zu Rechtsmittelentscheiden

1. Bei der Veröffentlichung von Rechtsmittelentscheiden und der Gewährung des Zugangs zu Rechtsmittelentscheiden ist dem Persönlichkeits- und Datenschutz insbesondere durch Unkenntlichmachen der Namen der Parteien Rechnung zu tragen.

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