§ 14 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Ausstandsgründe
§ 14 VRG · 1. Ausstandsgründe
1. Wer einen Entscheid fällen oder instruieren soll, befindet sich im Ausstand
a. wenn er Partei ist oder an der Sache sonstwie ein eigenes Interesse hat;
b. * wenn jemand der folgenden Angehörigen Partei ist
1. Ehegatte, eingetragener Partner oder Verlobter;
2. Blutsverwandte in der geraden Linie; Stiefeltern oder Stiefkinder sowie eingetragene Partner der Eltern oder Kinder des eingetragenen Partners; Schwiegereltern, Eltern des eingetragenen Partners, Schwiegersöhne oder Schwiegertöchter;
3. Blutsverwandte oder Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum Grade der Geschwisterkinder;
4. Ehegatten oder eingetragene Partner von Geschwistern des eigenen Ehegatten oder des eigenen eingetragenen Partners;
5. Adoptiveltern oder Adoptivkinder; Pflegeeltern oder Pflegekinder;
c. wenn er Gesellschafter einer als Partei beteiligten Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist oder dem Verwaltungs- oder Kontrollorgan einer als Partei beteiligten juristischen Person des privaten Rechts angehört;
d. wenn er in einer Vorinstanz in der gleichen Sache entschieden hat; bei den Verhandlungen des Regierungsrates hat der betroffene Departementsvorsteher in solchen Fällen beratende Stimme;
e. wenn er Vertreter, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter einer Partei ist oder für die Partei in der gleichen Sache als Anwalt, Gutachter oder Berater gehandelt hat;
f. * wenn jemand der folgenden Angehörigen Parteivertreter ist
1. Ehegatte, eingetragener Partner oder Verlobter;
2. Blutsverwandte in der geraden Linie; Stiefeltern oder Stiefkinder sowie eingetragene Partner der Eltern oder Kinder des eingetragenen Partners; Schwiegereltern, Eltern eingetragener Partner, Schwiegersöhne oder Schwiegertöchter;
3. Geschwister;
g. wenn er aus einem andern sachlich vertretbaren Grund als befangen erscheint.
2. Der auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhende Ausstandsgrund bleibt auch nach deren Auflösung weiter bestehen.
3. Die Ausstandsgründe gelten auch für den Gerichtsschreiber, doch können die Parteien auf seinen Ausstand verzichten.