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VRG
CH-LU
§ 139 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 12. Beweisverfahren
Rechtsschutz - Rechtsmittelverfahren
§ 139 VRG · 12. Beweisverfahren
1. Die Rechtsmittelinstanz klärt, soweit erforderlich, den erheblichen Sachverhalt ab.
2. Neue Beweismittel sind zulässig, soweit sie den für die Rechtsmittelinstanz erheblichen Sachverhalt betreffen.
3. Wenn neue Beweisergebnisse vorliegen, die erheblich erscheinen, gibt die Rechtsmittelinstanz den Parteien und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme.