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VRG
CH-LU
§ 138 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 11. Neuer Entscheid der Vorinstanz
Rechtsschutz - Rechtsmittelverfahren
§ 138 VRG · 11. Neuer Entscheid der Vorinstanz
1. Die Vorinstanz kann den angefochtenen Entscheid bis zum Rechtsmittelentscheid ändern oder aufheben. Sie stellt ihren neuen Entscheid unverzüglich den Parteien und der Rechtsmittelinstanz zu.
2. Die Rechtsmittelinstanz setzt die Behandlung des Rechtsmittels fort, soweit es durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. Wenn die Wahrung ihrer Interessen dies erfordert, erhalten die Parteien Gelegenheit zur Vernehmlassung.