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VRG
CH-LU
§ 137 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 10. Keine oder beschränkte Vernehmlassungen
Rechtsschutz - Rechtsmittelverfahren
§ 137 VRG · 10. Keine oder beschränkte Vernehmlassungen
1. Ist das Rechtsmittel nach den Akten verspätet oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so kann die Behörde ohne Schriftenwechsel entscheiden.
2. Die Behörde kann zur Vermeidung unnötigen Aufwandes das Recht zur Antwort auf bestimmte Punkte beschränken.